Konzepte
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherung
Pfand, Grundschuld, gesamtschuldnerische Bürgschaft, Kaution für Geld (Forint oder Fremdwährung) oder Staatsanleihen, Garantie eines Finanzinstituts oder einer Versicherung oder eines gesamtschuldnerischen Bürgen, Bürgschaft aus einem Versicherungsvertrag mit gesamtschuldnerischer Bürgschaft, Einlage eines Kreditinstituts (Deckungszertifikat), Garantie der Muttergesellschaft, sofortiger Einzugsermächtigung vom Bankkonto des Nutzers, Vorauszahlung
Vergeben
Kombinierter Gerätekaufpreis und Servicegebühr
Preisreduzierung
Änderung des Schiedsspruchs durch einseitige Rechtserklärung von Szermann
Bürgerlich.
Gesetz V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch
Fertigbericht
Szermann übermittelt dem zuständigen Verteilnetzbetreiber gemäß dem von diesem veröffentlichten Formular die Bestätigung, dass die installierte Ausrüstung gemäß den Angaben im Antrag, der gebäudetechnischen Planungsdokumentation, den geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen errichtet wurde.
Zusätzliche Arbeit
Nachträglich angeordnete Arbeiten, insbesondere Arbeiten, die aufgrund einer Konstruktionsänderung notwendig werden, sofern deren Abschluss Szermanns Aufgabe nicht unverhältnismäßig erschwert
Vertrag
Vertrag zwischen Szermann und dem Kunden (Parteien) über den Bau/die Installation einer kleinen Solaranlage in Haushaltsgröße
Service
Dienstleistungen, die in Abschnitt 3 dieser AGB aufgeführt sind
Installationsort
Immobilien, die der Auftraggeber im Vertrag mit einer genauen Adresse (oder, falls diese nicht vorhanden ist, mit einer topografischen Nummer) angibt.
Kunde
Die natürliche oder juristische Person, die mit Szermann als Auftragnehmer einen Vertrag über die Installation einer kleinen Solaranlage für Privathaushalte abschließt.
Tierarzt.
Gesetz LXXXVI von 2007 über Elektrizität
höhere Gewalt
Umstände, auf die die Partei keinen Einfluss hat, es sei denn, diese Umstände sind auf das Verschulden der vertragsbrüchigen Partei und aus ihr zuzurechnenden Gründen zurückzuführen.
Einleitende Bestimmungen
Diese AGB sind vollständig öffentlich. Der Auftragnehmer hat alle üblicherweise zu erwartenden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Kunde sich vor Abschluss des Geschäftsvertrags für die jeweilige Bestellung mit den AGB vertraut macht.
Szermann teilt dem Kunden mit, dass der Antragsteller, der dem territorial zuständigen Verteilnetzbetreiber vorzulegen ist, und der Vertragspartner des Netznutzungsvertrags in der Vollmacht einstimmig erklären müssen, dass der Kunde oder sein/ihr Bevollmächtigter in seinen/ihren Angelegenheiten vor dem zuständigen Verteilnetzbetreiber auftreten wird.
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags ist die Installation der in Ziffer 3.1 dieser AGB spezifizierten Ausrüstung am vom Kunden angegebenen Installationsort, einschließlich der für die Installation der Ausrüstung und deren Anschluss an das in Ziffer 3.2 dieser AGB spezifizierte Netzwerk erforderlichen Dienstleistungen („Vertragsgegenstand“). Der Kunde nimmt die Ausrüstung und die Dienstleistungen entgegen und entrichtet eine Gebühr an Szermann.
Ausrüstung und Dienstleistungen
Die Ausrüstung umfasst das/die Solarmodul(e), die für deren Montage erforderliche Trägerkonstruktion sowie die technische Ausrüstung (z. B. Wechselrichter) und weitere Materialien, die für die Installation, Inbetriebnahme und den Netzanschluss der Ausrüstung notwendig sind. Die detaillierten Daten und technischen Spezifikationen der Ausrüstung und der weiteren erforderlichen Materialien werden von den Vertragsparteien im Vertrag festgelegt.
Gemäß dieser Vereinbarung erbringt Szermann dem Kunden folgende Dienstleistungen (zusammen die „Dienstleistungen“):
Planung
Errichtung der für die Aufstellung der Ausrüstung am vom Kunden festgelegten Installationsort erforderlichen Tragkonstruktion
Installation der Ausrüstung am vom Kunden festgelegten Installationsort
Herstellung der Verbindung des Geräts mit dem kundenseitigen Netzwerk.
Pflichten und Rechte des Kunden
Der Kunde hat den Installationsort geprüft bzw. prüfen lassen und erklärt, dass dessen statische Gegebenheiten für die Installation der Ausrüstung geeignet sind. Der Kunde ist verpflichtet, Szermann über alle Umstände zu informieren, die die Installation der Ausrüstung beeinträchtigen könnten. Gibt der Kunde eine falsche oder unrichtige Erklärung ab, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
Der Kunde hat die im Vertrag festgelegte Gebühr für Ausrüstung und Dienstleistungen zu entrichten. Im Falle einer verspäteten Zahlung ist Szermann berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe des im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Zinssatzes zu berechnen.
Die Übergabe und Abnahme der installierten Ausrüstung und der erbrachten Leistungen („Übergabe und Abnahme“) erfolgen zu einem von Szermann im Voraus festgelegten und mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt. Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde nicht berechtigt ist, die Leistung aufgrund geringfügiger Mängel, die den beabsichtigten dauerhaften und vertragsgemäßen Betrieb nicht beeinträchtigen, zu verweigern, sofern die Leistung im Übrigen diesen AGB und dem Vertrag entspricht.
Der Kunde nimmt die Ausrüstung ab, sofern Szermann (oder ein von ihm beauftragter Subunternehmer) das technische Datenblatt der Ausrüstung, weitere Dokumente zum Betrieb und zur Installation der Ausrüstung sowie gegebenenfalls alle Zertifikate zum Nachweis der technischen Konformität bereitstellt. Einzelne Ausrüstungsteile können separat übergeben werden; der Kunde darf Szermann dies jedoch erst nach Übergabe und Abnahme der gesamten vertraglich vereinbarten Ausrüstung mitteilen.
Der Kunde ist verpflichtet, Szermann unverzüglich alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen, um die für die Durchführung des Vertragsgegenstands erforderlichen Genehmigungen einzuholen und den Vertrag während der Durchführung auf andere Weise zu unterstützen (z. B. durch Abgabe eidesstattlicher Erklärungen).
Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklärt der Kunde, dass die vor Vertragsschluss und zum Zweck des Vertragsschlusses vorgelegten Dokumente der Wahrheit entsprechen.
Gemäß den Bestimmungen des zuständigen Netzbetreibers ist der Kunde verpflichtet, die für den kontinuierlichen Betrieb der Anlage erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen, das entsprechende interne Netz einzurichten und die notwendigen Wartungsarbeiten am Installationsort durchzuführen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen schließt Szermann ausdrücklich die Haftung für Ausfälle und Funktionsstörungen der Anlage aus.
Szermanns Pflichten und Rechte
Installation der Ausrüstung.
Die Dienstleistungen erbringen.
Szermann (oder ein von ihm beauftragter Subunternehmer) handelt im Namen des Kunden (und/oder des Eigentümers des Installationsgeländes), um alle für die Durchführung der Arbeiten mit den Geräten und Dienstleistungen erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen einzuholen. Szermann haftet nicht für Verzögerungen bei der Erteilung dieser Genehmigungen oder Zulassungen, sofern diese auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. In diesem Fall verlängert sich automatisch jede Frist, die nach Eintritt der Verzögerung abläuft.
Szermann ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit in allen Angelegenheiten mit dem Auftraggeber zusammenzuarbeiten und stets nach den Geboten beruflicher Sorgfalt zu handeln.
Szermann stellt sämtliche Güter, Materialien, Werkzeuge und sonstige für die Arbeiten notwendige Ausrüstung, ob temporär oder permanent, zur Verfügung. Nach Anlieferung der Arbeitsmittel am Installationsort gelten diese ausschließlich für die Durchführung der Arbeiten als von Szermann bereitgestellt.
Szermann ist verpflichtet, seine Aufgaben so auszuführen, dass seine Arbeit die Arbeit oder den Lebensstil des Auftraggebers am selben Ort nicht unnötig beeinträchtigt und dass Szermann den Auftraggeber durch seine Arbeit nicht über das zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen notwendige Maß hinaus behindert oder gefährdet.
Der Szermann ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle zum Schutz der Baustelle oder zur Sicherheit und zum Wohlbefinden anderer erforderlichen Warnschilder bereitzustellen und instand zu halten. Der Szermann ist außerdem dafür verantwortlich, den technischen Zustand der fertiggestellten, aber noch nicht abgenommenen Baustelle(n) neuwertig zu erhalten.
Während der Bauarbeiten reinigt und entfernt Szermann regelmäßig unnötiges Material und Abfall von der Baustelle. Szermann stellt sicher, dass die während der Bauarbeiten anfallenden Bauabfälle fachgerecht entsorgt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten entfernt Szermann sämtliche Arbeitsgeräte. Die Baustelle, einschließlich des jeweiligen Standorts der Geräte, ist sauber und ordentlich zu hinterlassen.
Szermann ist verpflichtet, dem Kunden alle nach den gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Normen erforderlichen Möglichkeiten zur Inspektion, Beurteilung und Überprüfung aller verdeckten oder später nicht mehr sichtbaren Funktionsteile der Ausrüstung zu bieten.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist Szermann verpflichtet, schriftlich zu erklären, dass die Arbeiten gemäß den Plänen ausgeführt wurden und in jeder Hinsicht den geltenden Vorschriften, Gesetzen und Normen in Bezug auf Arbeitsschutz, Umweltschutz, Brandschutz und Sicherheit entsprechen.
Installiert Szermann im Rahmen der Vertragserfüllung von ihm bereitgestellte Materialien oder Geräte, ist Szermann verpflichtet, dem Kunden die Qualitäts- und Sicherheitszertifikate dieser installierten Materialien und Geräte vorzulegen.
Szermann ist berechtigt, einen Unterauftragnehmer mit der Durchführung des Vertrags zu beauftragen. Szermann haftet für die Tätigkeiten des/der von ihr eingesetzten Unterauftragnehmer(s) gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Während der Bauphase der Anlage ist Szermann verpflichtet, die für den Bau und die damit verbundenen Tätigkeiten geltenden technologischen Anweisungen, Vorschriften und Normen einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der folgenden Dokumente:
Gesetzgebung, amtliche Vorschriften, europäische und ungarische Normen, Szermanns Arbeitszeiten, Unfallverhütungs- und Betriebsvorschriften, allgemein anerkannte Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften, die zum Zeitpunkt der Errichtung galten; Arbeiten in der Höhe;
Arbeitsschutzhandbuch; Technisches Handbuch MK11; Baupläne.
Im Falle eines Lieferengpasses oder in jedem anderen Fall, in dem die Installation der vertraglich vereinbarten Ausrüstung aus Gründen, die nicht von Szermann zu vertreten sind, nicht durchgeführt oder gewährleistet werden kann, ist Szermann berechtigt, technisch und qualitativ gleichwertige oder bessere Ausrüstung als die vertraglich vereinbarte zu installieren. Szermann ist in jedem Fall verpflichtet, den Kunden innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangung darüber zu informieren.
Szermann ist berechtigt, das im Vertrag festgelegte Honorar durch einseitige Rechtserklärung zu mindern, indem er dem Auftraggeber 10 Tage vor Inkrafttreten der Minderung eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt. Die Honorarminderung darf keine für den Auftraggeber nachteilige Bestimmung enthalten, und das einseitige Änderungsrecht von Szermann beschränkt sich auf die Minderung des Honorars.
Regeln für die Stellung von Sicherheiten, Anforderungen an den Kunden, optionale Finanzgarantien
Fälle, in denen Sicherheiten beantragt werden:
Szermann ist berechtigt, jederzeit vor und nach Abschluss des Vertrags sowie während der gesamten Dauer der Vertragsbeziehung eine Risikoanalyse des Kunden durchzuführen.
Wird die finanzielle Situation und Zahlungsfähigkeit des Kunden zudem als risikoreich eingestuft, so kann die Unterzeichnung oder das Inkrafttreten des Vertrags oder die Fortsetzung der Vertragserfüllung aufgrund einer während der Vertragslaufzeit durchgeführten Risikoanalyse der Stellung von Sicherheiten unterliegen.
Die Entscheidung von Szermann, Sicherheiten zu verlangen, liegt im Ermessen des Unternehmens und unterliegt den Vorgaben seiner internen Risikoanalyse. Daher kann diese Entscheidung vom Kunden nicht angefochten werden. Szermann ist lediglich berechtigt, über die Bereitstellung der geforderten Sicherheiten zu entscheiden. Der Kunde kann auch selbst Sicherheiten anbieten; Szermann ist nicht verpflichtet, diese anzunehmen, jedoch verpflichtet, mit dem Kunden in gutem Glauben über die angebotenen Sicherheiten zu verhandeln.
Verlangt Szermann Sicherheiten, so ist die Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags, dass die Sicherheiten Szermann in der geforderten Form zum im Angebot genannten Datum zur Verfügung stehen. Die Sicherheiten müssen während der gesamten Vertragslaufzeit in der im Angebot genannten Höhe verfügbar sein. Im Falle eines Rückzugs der Sicherheiten durch Szermann ist der Auftraggeber verpflichtet, diese innerhalb von fünf Werktagen auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken. Andernfalls ist Szermann berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Verweigert der Auftraggeber die von Szermann geforderte Sicherheit, ist Szermann berechtigt, den Vertragsabschluss abzulehnen und, basierend auf einer während der Vertragslaufzeit durchgeführten Risikoanalyse, den Vertrag durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Regeln bezüglich Sicherheiten:
Szermann kann insbesondere, aber nicht ausschließlich, vom Kunden die Stellung folgender Sicherheiten verlangen: Pfandrecht, Hypothek auf Immobilien, gesamtschuldnerische Bürgschaft, Geldeinlage (Forint oder Fremdwährung) oder Staatsanleihen, Garantie eines Finanzinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft oder eines gesamtschuldnerischen Bürgen oder eine auf der Grundlage eines Versicherungsvertrags ausgestellte Bürgschaft – mit gesamtschuldnerischer Bürgschaft, Einlage bei einem Kreditinstitut (Deckungszertifikat), Garantie der Muttergesellschaft, sofortiger Einzugsermächtigung für das Bankkonto des Kunden, Vorauszahlung.
Die Sicherheitsleistung wird nach Begleichung aller Rechnungen und Lastschriften – sofern sie nicht in Anspruch genommen wurde – zurückerstattet. Szermann zahlt darauf keine Zinsen. Die Garantie muss nach Vertragsende mindestens drei Monate gültig sein und kann von einer von Szermann anerkannten, in Ungarn registrierten Bank ausgestellt werden. Die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft erlischt, sobald der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der von Szermann festgelegten Frist alle erforderlichen Erklärungen und sonstigen Rechtsakte in der von Szermann und dem Gesetz geforderten Form abzugeben, damit die von Szermann zugesicherten Sicherheiten wirksam begründet werden (insbesondere im Hinblick auf die Eintragung der beweglichen und unbeweglichen Sicherungsrechte in den entsprechenden Registern zugunsten von Szermann).
Der Auftraggeber ist für die Instandhaltung und den Schutz der zugunsten von Szermann verpfändeten Vermögenswerte und Rechte verantwortlich. Szermann ist berechtigt, (auch am Installationsort) ohne Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers zu prüfen, ob die Deckung und die Sicherheiten der dem Vertrag zugrunde liegenden Transaktion angemessen sind. Der Auftraggeber hat Szermann unverzüglich schriftlich über jegliche Wert- oder Marktgängigkeitsänderungen der Sicherheiten zu unterrichten. Verändert sich das Verhältnis zwischen dem Wert der als Sicherheiten verpfändeten Vermögenswerte und der ausstehenden Forderung des Auftraggebers im Vergleich zum Verhältnis bei Vertragsschluss zu Ungunsten von Szermann, so hat der Auftraggeber das ursprüngliche Verhältnis – durch Ergänzung der Sicherheiten oder auf andere von Szermann akzeptierte Weise – für einen von Szermann festgelegten Zeitraum wiederherzustellen. Es stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, wenn der Auftraggeber auf Verlangen von Szermann die bestehenden Sicherheiten nicht in der von Szermann vorgegebenen Weise und innerhalb der von Szermann gesetzten Frist ergänzt.
Szermann ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Initiative des Auftraggebers auf diejenigen Sicherheiten zu verzichten, die nach seiner Ansicht nicht mehr zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrag erforderlich sind.
Szermann ist berechtigt, alle Unterlagen einzusehen, die sie im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Verwaltung, Verarbeitung und Verwertung der Sicherheiten für erforderlich hält. Gleichzeitig ist sie berechtigt, die erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Schritte einzuleiten und einen Vermittler mit der Sicherung und Verwertung der Sicherheiten zu beauftragen. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung, Eintragung, Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten entstehen, trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Bei der Stellung von Sicherheiten muss der Kunde schriftlich erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von ihm angebotenen Sicherheiten bereits im Zusammenhang mit einem anderen Geschäft belastet wurden. Er muss ferner erklären, dass die angebotenen Sicherheiten frei von Rechtsstreitigkeiten und Ansprüchen sind. Szermann ist berechtigt, über die Annahme der angebotenen Sicherheiten zu entscheiden. Gesetzlich verbotene Sicherheiten können jedoch nicht angeboten werden und werden von Szermann nicht angenommen. Weitere Bestimmungen bezüglich der Sicherheiten werden in einem gesonderten, mit dem Kunden abzuschließenden Sicherheitenvertrag geregelt.
Die Nebenabreden sowie die dazugehörigen Erklärungen und sonstigen Dokumente sind integraler Bestandteil des Abkommens.
Folgen der Beendigung der Garantie:
Sollte die vom Kunden gestellte Sicherheit während der Vertragslaufzeit ablaufen oder sich ihr Wert erheblich verringern, ist Szermann berechtigt, vom Kunden die Stellung neuer Sicherheiten oder die Aufstockung der bestehenden Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Tagen nach, kann Szermann den Vertrag mit besonderer Frist kündigen und die rechtlichen Folgen eines Vertragsbruchs geltend machen.
Aufführungsort
Aufführungsort ist der Installationsort.
Bedingungen für die Übertragung des Installationsgeländes an Szermann:
Inkrafttreten des Vertrags;
Anschlussdokumentation, die vom regional zuständigen Verteilnetzbetreiber genehmigt wurde, erforderliche behördliche Genehmigungen und ein Umsetzungsplan.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich der Installationsort in einem für die Arbeiten geeigneten Zustand befindet.
Gebühren, Abrechnung
Die Rechnung/der Frachtbrief wird gemäß Abschnitt 4 des Vertrags ausgestellt. Die Parteien vereinbaren, dass Szermann, falls aus technischen oder anderen Gründen mehrfach ein Fertigstellungsbericht erforderlich ist, berechtigt ist, ab dem Datum des ersten Fertigstellungsberichts eine Rechnung auszustellen.
Falls die Rechnung/Lastschrift auf einen Feiertag oder arbeitsfreien Tag fällt, ist der erste Werktag nach dem ursprünglichen Datum fällig. Die Rechnung muss stets die Bestell- oder Vertragsnummer und den Namen von Szermann enthalten.
Werden die in diesem Punkt genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist der Kunde berechtigt, die Rechnung unbezahlt zurückzusenden. Der Kunde haftet nicht für Schäden, die durch die Rücksendung der Rechnung entstehen. Im Falle der Rücksendung der Rechnung aus den vorgenannten Gründen kann Szermann keine Verzugszinsen geltend machen.
Garantie, Gewährleistung, Leistungsbürgschaft
Die Garantiezeit ist im Vertrag festgelegt. Szermann gibt an, ab dem 1. Januar 2021 eine dreijährige Garantie für die Ausrüstung zu gewähren, die für Solaranlagen gemäß Regierungsverordnung 151/2003 (IX. 22.) gilt. Die Garantiedauer umfasst die gesetzlich vorgeschriebene Garantiezeit.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde das Gerät ohne die Erlaubnis von Szermann demontiert oder wenn Szermann oder ein Dritter nachweist, dass der Mangel auf unsachgemäße Verwendung, Modifikation, unsachgemäße Handhabung, unsachgemäße Lagerung, natürliche Schäden, Schäden durch Lebewesen oder andere Gründe zurückzuführen ist, die nach der Vertragserfüllung eingetreten sind.
Laufzeit und Beendigung des Vertrags
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft, oder, falls Szermann eine Sicherheit verlangt, mit deren Verfügbarkeit, und wird für einen festen Zeitraum bis zur Installation der Ausrüstung, der Erbringung der Dienstleistungen und der vollständigen Zahlung der Ausrüstungsgebühr geschlossen.
Änderungsverfolgung (Zusatzarbeit, Ersatzarbeit)
Szermann ist verpflichtet, nachfolgend angeordnete Arbeiten auszuführen, insbesondere solche, die aufgrund einer Planungsänderung erforderlich werden, sofern deren Ausführung den Arbeitsaufwand nicht unverhältnismäßig erhöht (Zusatzarbeit). Jede vom ursprünglichen Vertrag abweichende Leistung (einschließlich Zusatzarbeit) darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder seines Vertreters erbracht werden. Andernfalls kann Szermann die Leistungen auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung auch in einer vom vereinbarten Inhalt abweichenden Weise erbringen.
Arbeits-, Unfall-, Brand- und Umweltschutzvorschriften
Die Aufgabe des Vorarbeiters besteht darin, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu organisieren, die Gesetze zur Sicherheit und Unfallverhütung, den Brandschutz, die Strafverfolgung und die Umweltvorschriften einzuhalten.
Im Falle einer von Szermann verursachten Umweltverschmutzung oder -schädigung ist das Unternehmen verpflichtet, unverzüglich vor Ort Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten (Verhinderung weiterer Verschmutzung, Lokalisierung). In diesem Fall ist Szermann verpflichtet, den Kunden über die Parameter des Umweltschadensereignisses zu informieren, wie z. B.: Ursachen, Art des Schadstoffs, Ausmaß der Verschmutzung, ergriffene und weitere erforderliche Maßnahmen. Die Meldung des Schadensereignisses an die Behörden, die Untersuchung der Ursachen und die Beseitigung erfolgen in Abstimmung mit dem Umweltschutzbeauftragten von Szermann.
Ist bei der Arbeit mit einer erheblichen Lärmbelastung zu rechnen, ist Szermann verpflichtet, die Methode und die Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften festzulegen.
Szermann ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die bei seinen Tätigkeiten entstehenden Reststoffe und Abfälle:
ordnungsgemäße Entfernung vom Gelände,
weitere Behandlung;
zur Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen der Abfallerzeuger, wie zum Beispiel: Registrierung der verwendeten Materialien - erzeugter Abfälle, Bereitstellung amtlicher Daten.
Während der Durchführung des Auftrags ist Szermann verpflichtet, die folgenden Bestimmungen hinsichtlich der von Dritten im Einsatzgebiet des Auftraggebers ausgeführten Arbeiten einzuhalten und sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, Subunternehmer und Kooperationspartner diese ebenfalls einhalten:
Arbeitsschutzhandbuch
Brandschutzbestimmungen
Eigentumsschutzanordnung
Umweltanweisungen
Haftung, Haftpflichtversicherung
Beschädigt Szermann im Zuge der Arbeiten öffentliche Einrichtungen oder Anlagen, ist das Unternehmen verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu reparieren und den Schaden zu melden.
Verursacht Szermann dem Kunden durch Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder durch Verletzung seiner Pflichten aus diesen AGB oder dem Vertrag einen Schaden und erhebt der Kunde Schadensersatzansprüche gegen Szermann, so ist Szermann verpflichtet, dem Kunden den Schaden unmittelbar zu ersetzen, jedoch maximal bis zur Höhe des im Vertrag festgelegten Honorars. In diesem Fall umfasst die von Szermann geleistete Entschädigung auch die dem Kunden im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entstandenen Kosten.
Szermann leitet die eingegangene Forderung an seinen Unterauftragnehmer weiter, der verpflichtet ist, Szermann innerhalb von 30 Kalendertagen vollständige Unterlagen über die Konsultation mit dem Geschädigten und die vollständige Regulierung der Forderung zu übermitteln. Legt Szermann keinen Nachweis über die vollständige Regulierung der Forderung vor, ist der Auftraggeber berechtigt, den Zahlungsbetrag und die damit verbundenen Kosten (Sachverständigenhonorare, Gutachten etc.) des von ihm als berechtigt erachteten Teils der Forderung in die nächste Rechnung von Szermann aufzunehmen.
Hat Szermann vor Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit eine vorläufige Berechnung der voraussichtlichen Amortisationszeit für den Auftraggeber erstellt, so gelten die darin enthaltenen Daten zwischen den Parteien als unverbindliche Schätzwerte zu Informationszwecken. Szermann haftet nicht für die Einhaltung der in der Berechnung genannten Bestimmungen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen Szermann aufgrund der Nichterfüllung der in der Berechnung genannten Bestimmungen.
Vertraulichkeit
Die Parteien vereinbaren, dass sie offizielle Informationen über diesen Vertrag und seine Anhänge sowie über alle im Rahmen seiner Durchführung auftretenden Tatsachen, Umstände und sonstigen Informationen nur in einer mit der anderen Partei schriftlich vereinbarten Weise an Dritte, einschließlich der Medien, weitergeben. Diese Bestimmung gilt nicht für Informationen, die Eigentümern oder aufgrund geltender Gesetze übermittelt werden.
Anwendbares Recht
Der Inhalt dieser AGB unterliegt dem ungarischen Recht. Für Sachverhalte, die in diesen AGB nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem Vertrag, seiner Verletzung, Beendigung, Gültigkeit oder Auslegung entstehen, werden vom zuständigen Gericht gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung entschieden.
höhere Gewalt
Weder Szermann noch sein Unterauftragnehmer haften für die Nichterfüllung der in diesen AGB oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen, wenn die Vertragsverletzung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb ihres Einflussbereichs lagen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren und deren Vermeidung oder Verhinderung nicht zu erwarten war („höhere Gewalt“). Als solche Umstände gelten Umstände, auf die die jeweilige Partei keinen Einfluss ausüben kann, es sei denn, sie sind von der vertragsbrüchigen Partei aus ihr zuzurechnenden Gründen verursacht worden.
Die Partei, die das Ereignis höherer Gewalt meldet, hat die andere Partei schriftlich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Dauer zu unterrichten und entsprechende Nachweise vorzulegen. Die von der höheren Gewalt betroffene Partei hat die für die Vertragserfüllung wesentlichen Verpflichtungen anzugeben, deren Erfüllung durch das Ereignis höherer Gewalt verhindert wird oder werden wird. Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt zu versenden, zu dem die Partei von dem Ereignis höherer Gewalt oder den Umständen, die es verursacht oder ausgelöst haben, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Keine der Parteien wird von ihren Verpflichtungen befreit, die sich aus der Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen AGB und dem darauf basierenden Vertrag ergeben, bis die oben genannte Mitteilung an die andere Partei erfolgt ist.
Bestreitet eine Partei das Vorliegen höherer Gewalt, muss sie dies unverzüglich nach Erhalt der Benachrichtigung oder nach Kenntniserlangung der entsprechenden Informationen schriftlich erklären. Können die Parteien den Streit nicht gütlich beilegen, steht ihnen die Beilegung des Streits nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu.
Beendigung der höheren Gewalt
Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat die andere Partei innerhalb kürzester Zeit nach Kenntniserlangung der Umstände des Endes der höheren Gewalt oder des Endes der Auswirkungen höherer Gewalt, die die Ausübung der Rechte der betreffenden Partei oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den AGB und dem Vertrag eingeschränkt haben, zu benachrichtigen.
Minderung der Folgen höherer Gewalt
Die von höherer Gewalt betroffene Partei:
ist verpflichtet, mit angemessener Sorgfalt Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen höherer Gewalt zu verhindern oder abzumildern;
wird mit der von ihm erwarteten Sorgfalt handeln, um die Erfüllung des Vertrags unmittelbar nach dem Ende der höheren Gewalt fortzusetzen;
Auf begründetes Verlangen der anderen Partei unterrichtet die andere Partei die andere Partei über alle weiteren Umstände im Zusammenhang mit höherer Gewalt, die nicht bereits in den Informationen gemäß Ziffer 18.2 enthalten sind, insbesondere, aber nicht ausschließlich, über die Maßnahmen, die zur Beseitigung und Minderung der Auswirkungen höherer Gewalt ergriffen wurden, sowie über die geschätzte Dauer der höheren Gewalt.
Beide Parteien sind verpflichtet, gegebenenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung angemessener Alternativmaßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen höherer Gewalt mit der jeweils anderen Partei zusammenzuarbeiten. Dementsprechend darf keine Partei unbillig darauf verzichten, geeignete Vertragsänderungen vorzunehmen, um die Auswirkungen höherer Gewalt zu beseitigen.
In Kontakt bleiben
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die während der Vertragserfüllung erforderlichen Mitteilungen und Anfragen zwischen den Parteien grundsätzlich schriftlich oder per Fax. Erfordert die Frist oder die Art der Mitteilung dies, können Mitteilungen auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung können ebenfalls telefonisch vereinbart werden.
Andere
Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklärt sich der Kunde ausdrücklich und ohne weitere Bedingungen damit einverstanden, dass Szermann den Vertrag oder jegliche Rechte und Pflichten daraus durch einseitige schriftliche Erklärung an den Kunden für die gesamte Vertragslaufzeit an verbundene Unternehmen übertragen kann. Im Falle einer vollständigen Übertragung des Vertrags mit unverändertem Inhalt wird die übertragende Partei ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit.
Mit der Unterzeichnung des Vertrags gibt der Kunde ein Angebot zur Erstellung des Vertrags mit dem in diesen AGB und dem Vertrag festgelegten Inhalt ab. Der Kunde hat das Recht, das Angebot vor Vertragsschluss zurückzuziehen. Szermann ist berechtigt, das Angebot des Kunden nach eigenem Ermessen einseitig anzunehmen oder abzulehnen. Insbesondere ist Szermann berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden abzulehnen, wenn es mehr als 30 Kalendertage nach Versand des Vertrags durch Szermann an eine der in Abschnitt 1 des Vertrags angegebenen Kontaktdaten eingeht.
Szermann gibt an, keinen Verhaltenskodex gemäß dem Gesetz zur Verhinderung unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern zu haben.
Der Kunde erklärt, dass er die Bestimmungen dieser AGB gelesen hat und akzeptiert.
Der Vertrag kann nur durch gegenseitige Vereinbarung in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument geändert werden, sofern im Vertrag oder diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Szermann Fotos der Anlagenanlage anfertigt. Die Fotos zeigen ausschließlich die Anlagenanlage (einschließlich der Tragkonstruktion und der Aufstellfläche, soweit erforderlich) und lassen keine Rückschlüsse auf den Installationsort oder den Kunden zu. Szermann ist berechtigt, die so entstandenen Fotos zu verwenden und insbesondere auf seiner Website oder anderen Online- und Offline-Plattformen zu veröffentlichen, intern und extern zu kommunizieren, zu bearbeiten, zu vervielfältigen, Dritten zugänglich zu machen und als Referenz zu nutzen.
Gültigkeit: 28.12.2024.
11 Anhänge:
Anhang 1: Liste der während der Investition einzuhaltenden Normen und Gesetze
Anhang 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Szermann GmbH.
für den Bau/die Installation einer kleinen Solaranlage in Haushaltsgröße, die im „netzparallelen“ Betrieb arbeitet
Während der Investition zu beachtende Standards und Vorschriften:
• MSZ 1585:2016 Betrieb elektrischer Betriebsmittel (EN 50110-1:2003 und ihre nationalen Änderungen)
• MSZ HD 60364-1:2009 Elektrische Niederspannungsgeräte.
Teil 1: Grundlagen, Analyse allgemeiner Merkmale, Definitionen (IEC 60364-1:2005, modifiziert) MSZ HD 60364-7712:2016 Niederspannungsanlagen. Teil 7-712: Anforderungen an spezielle Ausrüstung oder Räumlichkeiten. Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
• MSZ HD 60364-4-41:2007 Niederspannungsanlagen. Teil 4-41: Sicherheit. Schutz gegen elektrischen Schlag (IEC 60364-4-41:2005, geändert)
• MSZ HD 60364-4-43:2010 Niederspannungsanlagen. Teil 4-43: Sicherheit. Überstromschutz (IEC 603644-43:2008, geändert + Berichtigung Oktober 2008) MSZ HD 60364-4-443:2016 Niederspannungsanlagen. Teil 4-44: Sicherheit. Spannungsstörungen
• und Schutz gegen elektromagnetische Störungen. Kapitel 443: Schutz gegen atmosphärische oder Schaltüberspannungen (IEC 60364-4-44:2007/A1:2015, geändert)
• MSZ HD 60364-5-51:2010 Niederspannungsanlagen. Teil 5-51: Auswahl und Errichtung von elektrischen Anlagen. Allgemeine Anforderungen (IEC 60364-551:2005, geändert)
• MSZ HD 60364-5-534:2016 Niederspannungsanlagen. Teil 5-53: Auswahl und Errichtung von elektrischen Anlagen. Trennung, Schaltung und Steuerung. Kapitel 534: Schutzeinrichtungen gegen transiente Überspannungen (IEC 603645-53:2001/A2:2015, geändert)
• MSZ HD 60364-5-54:2011/A11:2018 Niederspannungsanlagen. Teil 5-54: Auswahl und Installation von elektrischen Anlagen. Erdungseinrichtungen und Schutzleiter
• MSZ HD 60364-6:2017 Niederspannungsanlagen. Teil 6: Inspektion (IEC 60364-6:2006) MSZ EN 62446-1:2016 Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen).
• Anforderungen an Prüfung, Dokumentation und Wartung. Teil 1: Vernetzte Systeme. Dokumentation, Inbetriebnahmetests und Verifizierung (IEC 62446:2016)
• MSZ 1:2002 Standard-elektrische Spannungen
• MSZ 4851-1:1988 Prüfverfahren für den Berührungsschutz. Allgemeine Regeln und Prüfung des Zustands des Schutzleiters. MSZ 4851-2:1990 Prüfverfahren für den Berührungsschutz. Messung des Erdungswiderstands und des spezifischen Bodenwiderstands.
• MSZ 4852:1977 Messung des Isolationswiderstands elektrischer Geräte
• MSZ 14550 Zulässige Belastung von Stromleitungen
• MSZ 13207:2000 Auswahl, Verlegung und Belastbarkeit von Strom- und Signalkabeln mit Nennspannungen von 0,6/1 kV bis 20,8/36 kV
• MSZ EN 795:2013 Vorrichtungen zur Verhinderung von Stürzen. Verankerungsvorrichtungen
• TvMI 7.3:2018.07.02 Elektrische Betriebsmittel, Blitzschutz und Schutz gegen elektrostatische Entladung – Technische Richtlinie für den Brandschutz BMOKF
Während der Investition zu beachtende Gesetze:
- Gesetz LXXXVI von 2007 über Elektrizität
- 2/2013. (I. 22.) NGM-Dekret
- im Sicherheitsbereich von Kraftwerken und Erzeuger-, Privat- und Direktleitungen
- 8/2001. (III.30.) GM-Dekret
- beim Inkrafttreten der Verordnung über die technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen an elektrische Kraftwerke
- Gesetz XCIII von 1993 über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- 40/2017. (XII. 4.) NGM-Dekret
- an Anschluss- und Benutzergeräten sowie an elektrischen Geräten und Schutzsystemen, die in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden
- 54/2014. (XII. 5.) BM-Dekret über die nationalen Brandschutzbestimmungen
- Dekret Nr. 22/2009 (VII. 23.) des Justizministers
- zu den Regeln für den Erhalt eines Brandschutzkonformitätszertifikats
- Gesetz XXVIII von 1995 über die nationale Normung
- Dekret 23/2016 (VII. 7.) des Ministeriums für Nationale Bildung und Kultur
- über die Vermarktung, Sicherheitsanforderungen und Konformitätsbewertung von elektrischen Produkten, die für die Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ausgelegt sind